Satzung (Auszug)

§ 1 Allgemeines

Die Musikschule ist ein eingetragener  Verein und führt den Namen Musikschule Obernburg e.V.. Der Sitz des  Vereins ist Obernburg. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht  Obernburg eingetragen. Die Musikschule ist Bestandteil des allgemeinen  musikalischen Bildungswesens.

a) Aufgabe und Ziel
(1) Die Musikschule Obernburg e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. der Abgabenordnung. Sie dient der kulturellen Förderung, insbesondere der ausschließlichen und unmittelbaren Förderung der Kunst.
Sie ist eine öffentliche Einrichtung der musikalischen Bildung für Kinder, Jugendliche und Erwachsene und erfüllt einen öffentlichen Bildungsauftrag. Sie strebt in ihrer Arbeit die Kooperation mit anderen öffentlichen und privaten Kultur- und Bildungseinrichtungen an.
(2) Die Musikschule Obernburg e.V. nimmt für Schülerinnen und Schüler aller Altersgruppen Aufgaben der Musikerziehung, Musikausbildung und -pflege wahr. Sie ist Mitglied des Verbandes deutscher Musikschulen e.V.
(3) Den Kernbereich bildet der instrumentale und vokale Unterricht mit besonderer Pflege des Gemeinschaftsmusizierens. Um diesen Kernbereich gliedern sich vorbereitende, ergänzende und weiterführende Kurse und Projekte auch in Verbindung zu anderen
Bereichen der musikalischen Erziehung, Bildung und Kunst. In ihrer Veranstaltungsarbeit mit Schülerinnen, Schülern, Lehrkräften
und Gästen leistet sie ihren Beitrag zum Kulturleben der Stadt.
(4) Die Ausbildung findet im Hauptgebäude der Musikschule, in den Außenstellen sowie in anderen, bedarfsweise ausgewählten öffentlichen Einrichtungen statt.

b) Selbstlosigkeit
Die Musikschule ist selbstlos tätig. Sie verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

c) Zweckbindung der Mittel
Die Mittel der Musikschule dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

d) Ausschluss der Begünstigung
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Musikschule fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 2 Organisation

a) Leitung der Musikschule
(1) Die Musikschule Obernburg wird von den Leitern in eigener fachlicher Verantwortung geleitet.
(2) Den Leitern obliegen diejenigen Aufgaben, die für die gesamte Musikschule einheitlich wahrzunehmen sind.
(3) Von den Leitern der Musikschule können Lehrkräfte mit besonderen Aufgaben (Fachgruppenleiter/innen) betraut werden.

b) Lehrkräfte
(1) An der Musikschule unterrichten vollbeschäftigte und teilbeschäftigte Lehrkräfte. Sie sind zur individuellen Förderung jeder/s Schülers/in verpflichtet, in der methodischen Gestaltung des Unterrichts jedoch frei. Die Arbeitsgrundlage bildet der jeweilige Lehrplan und der Strukturplan des Verbandes deutscher Musikschulen e.V.
(2) Die Leiter sind befugt, die ihnen im Rahmen der laufenden Verwaltung sowie des Haushaltsplanes übertragene Personalverantwortung wahrzunehmen. Diese personelle Entscheidungs- und Durchführungsverantwortung umfasst die Einstellung von voll- und teilzeitbeschäftigten Lehrkräften sowie den Abschluss, die Änderung und die Beendigung von Verträgen mit Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen.
(3) Alle an der Musikschule mitwirkenden Lehrkräfte haben ihren Unterricht im Sinne der Schulordnung zu erteilen.
(4) Die Dienstaufsicht und die Fachaufsicht führen die Musikschulleiter.
(5) Lehrkräfte sind nicht befugt, rechtsverbindliche Aussagen über Aufnahme oder Abmeldung zu machen.


c) Konferenzen
(1) Die Mitglieder der Schulleitung bilden die Leitungskonferenz. In ihr werden alle grundsätzlichen konzeptionellen, organisatorischen und pädagogischen Fragen der Musikschule beraten.
(2) Die Leiter, die Fachgruppenleiter/innen sowie je ein/e Vertreter/in der vollbeschäftigten und teilbeschäftigten hauptamtlichen Lehrkräfte bilden die pädagogische Konferenz.
(3) Alle Lehrkräfte werden mindestens einmal im Jahr von den Leitern der Musikschule zu einer Gesamtkonferenz zusammengerufen.
(4) Die Fachgruppenleiter/innen können im Schuljahr ebenfalls zu Dienstbesprechung einberufen. Alle Lehrkräfte nehmen obligatorisch teil.

§ 3 Aufbau

Der Aufbau richtet sich nach dem Strukturplan des Verbandes Deutscher Musikschulen e.V. (VDM).
Er beinhaltet
-·eine musikalische Frühstförderung
-·die musikalische Früherziehung (Unterricht im Vorschulalter 4 - 6-jährige)
- musikalische Grundausbildung (Unterricht für 6 - 8-jährige)
-·den Instrumental- und Vokalunterricht
-·das Angebot von Ergänzungsfächern
-·die vorberufliche Fachausbildung.

§ 4 Schuljahr, Unterrichtsdauer

(1) Das Schuljahr der Musikschule richtet sich nach dem Schuljahr der allgemeinbildenden Schulen in Bayern.
(2) Die Anmeldung verlängert sich automatisch, wenn keine Abmeldung erfolgt ist.
(3) Die Musikschule ist zu folgenden Zeiten geschlossen:
-·an den gesetzlichen Feiertagen in Bayern.
-·in den Ferien der allgemeinbildenden Schulen in Bayern.
(4) Die Unterrichtsstunde dauert in
-·der musikalischen Frühstförderung 30 Minuten in Stufe I bzw. 45 Minuten in Stufe II.
-·der musikalischen Früherziehung und musikalischen Grundausbildung 45 Minuten (bei 8 Kindern).
-·dem instrumentalen Gruppenunterricht (bei kompletter Gruppe) 45 Minuten.
-·dem instrumentalen Einzelunterricht
a) Unterrichtsstunden mit 20 oder 25 Minuten bei Neuanmeldungen
b) Unterrichtsstunden nach zwei Jahren als Ummeldung auf 30 oder 35 Minuten möglich
c) Unterrichtsstunde nach wiederum zwei Jahren als Ummeldung auf 45 Minuten möglich
-·den Ergänzungsfächern 20/25/30/35/45/60/75/90/120 Minuten

Die Leiter der Musikschule können für einzelne Fächer und  Angebote zeitlich begrenzter Dauer eine andere Unterrichtsdauer  festsetzen, wenn dies aus besonderen fachlichen, pädagogischen oder anderen Gründen geboten ist.

§ 5 Teilnahme

(1) Die Teilnahme am Unterricht ist mit Elternteil immer möglich, allein vom zweiten Lebensjahr an.
(2) Die Teilnahme ist entgeltpflichtig. Es gilt die jeweils gültige Entgeltordnung. Auswärtige Teilnehmer zahlen ein höheres Entgelt. Sozialermäßigungen müssen bei der jeweiligen Heimatgemeinde beantragt werden. Für Unterrichtsstunden, die vom Teilnehmer nicht wahrgenommen werden, erfolgt keine Gebührenerstattung. Fallen wegen Erkrankung oder sonstiger Verhinderung des Lehrers Unterrichtsstunden ersatzlos aus, so erfolgt eine Erstattung nur dann, wenn im Schuljahr die Mindeststundenzahl von 31 Unterrichtsstunden unterschritten wird. Für jede ausgefallene Unterrichtsstunde, die die Mindeststundenzahl unterschreitet, wird 1/31 der Teilnehmergebühr auf schriftlichen Antrag erstattet. Über Ausnahmen (Härtefälle) entscheidet die Schulleitung.
(3) Anmeldungen und Abmeldungen bedürfen der Schriftform. Bei  Minderjährigen ist das schriftliche Einverständnis der gesetzlichen  Vertreter erforderlich. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
(4)  Die Anmeldung verlängert sich automatisch, bis eine schriftliche Abmeldung erfolgt ist.
(5) Abmeldungen sind nur zum Ende des Schuljahres möglich. Sie müssen der  Musikschule spätestens zum 1. Juni schriftlich zugegangen sein. Eine  Ausnahme von dieser Regelung kann nur getroffen werden, wenn
a) der Teilnehmer aus dem Einzugsgebiet der Musikschule Obernburg e.V. wegzieht
b) eine längere Krankheit, die den Besuch des Unterrichtes unmöglich mach, durch Vorlage eines ärztlichen Attests nachgewiesen wird. In diesen Fällen ist eine Abmeldung zum Quartalsende möglich.
(6) Die Abmeldung wird erst durch schriftliche Bestätigung wirksam.

§ 6 Unterrichtsordnung ( siehe auch Benutzerordnung )

(1) Der Unterricht, mit Ausnahme der Grundfächer (z.B. musikalischen Früherziehung,  Grundausbildung) und Ensemblefächer, besteht aus wöchentlich zwei Fächern, dem  Hauptfachunterricht und dem Ergänzungsfach. Teilnehmer, die ein  Ergänzungsfach besuchen, werden von der Musikschule so gesondert  gefördert (Ergänzungsfächer gebührenfrei).
(2) Ergänzungsfächer  können auch von Interessenten besucht werden, die kein Instrumentalfach  an der Musikschule belegt haben. Allerdings muss dann ein monatliches  Entgelt gezahlt werden.
(3) Häufiges, unentschuldigtes Fehlen kann  zum Ausschluss vom Unterricht führen. Ebenso können Schüler vom weiteren Besuch der Musikschule bei Verstößen gegen die Schulordnung  ausgeschlossen werden. Ohne Bindung an die Reihenfolge können folgende  Maßnahmen getroffen werden:
a) Verwarnung
b) Verweis oder Androhung des Ausschlusses von der Schule
c) Ausschluss vom Unterricht.
Die Anordnung des Ausschlusses sowie der Ausschluss vom Unterricht erfolgt  schriftlich unter Angabe von Gründen. Die Entscheidung wird mit einer  Rechtsmittelbelehrung versehen. Sie gilt vom Tage der Zustellung. Der  Ausschluss vom Unterricht befreit nicht von der Zahlung der  Unterrichtsentgelte für das laufende Schuljahr.
(4) Jeder Schüler  sollte mindestens einmal im Jahr an einem öffentlichen Vorspiel  teilnehmen. Die von der Musikschule angesetzten Veranstaltungen  (Vorspielabende, Konzerte usw.) sind, einschl. der hierfür  erforderlichen Vorbereitungen, Bestandteile des Unterrichts. öffentliche Auftritte der Schüler außerhalb von Musikschulveranstaltungen in einem  bei der Musikschule belegten Fach sind mitteilungspflichtig.

§ 7 Frühstförderung / Förderklasse

(1) Auf Antrag und nachfolgenden Prüfungen können begabte Schüler in die  Abteilung der “Frühstförderung” oder der “Vorberuflichen Fachausbildung” aufgenommen werden. (Die Plätze sind allerdings begrenzt)
(2) Die Ausbildung umfasst:
a) das instrumentale Hauptfach.
b) das instrumentale Nebenfach
c) Harmonielehre und Gehörbildung
d) die Teilnahme an einem Ensemble des Hauptfachinstrumentes.
(3) Zum Ende eines jeden Schuljahres ist der Nachweis für die weitere Förderung zu erbringen.
(4) Die Begabtenförderung begründet für den Teilnehmer keine zusätzlichen Kosten.

§ 8 Lernmittel

(1) Der Schüler muss bei Beginn des Unterrichtes die erforderlichen  Lernmittel besitzen. Einige Streich-, Holz- und Blechblasinstrumente  können jedoch im Rahmen des Musikschulunterrichts von den Schülern  gemietet werden
(2) Die Mietzeit für ein musikschuleigenes Instrument endet zum Ende eines Schuljahres und kann nur auf Antrag verlängert  werden.
(3) Für Beschädigungen hat der Schüler in vollem Umfang  einzustehen. Bei Verlust ist Ersatz zu leisten.
(4) Instrumente und Zubehör dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden.
(5) Die Miete richtet sich nach der jeweils gültigen Entgeltordnung.

§ 9 Hausordnung / Unterrichtsstätten

Innerhalb der Unterrichtsgebäude und der dazugehörigen Schulanlagen gilt die jeweilige Hausordnung.
Der Unterricht findet ausschließlich in den von der Musikschule zugewiesenen Räumen statt. In Zeiten von Schließung der Musikschule aufgrund von Rechtsverordnung oder behördlicher Anordnung kann der Unterricht durch digitale Technologien im Rahmen der rechtlichen Vorgaben erfolgen. Die Art der digitalen Technologie, die in Online-Formaten / Online-Angeboten der Musikschule zum Einsatz kommt, liegt ausschließlich in der Entscheidungshoheit der Musikschule. Es liegt in der Verantwortung der Nutzer*innen bzw. der Erziehungsberechtigten, die Voraussetzungen zu schaffen, dass diese digitalen Technologien genutzt werden können.

§ 10 Haftung

(1) Für Schäden, die durch Zuwiderhandlung gegen diese Satzung, gegen die  Anordnungen des Lehrpersonals oder durch unsachgemäße Benutzung der  Einrichtungsgegenstände oder Instrumente entstanden sind, haftet die  Musikschule nicht. Im übrigen haftet die Musikschule nur, wenn ihr oder  dem Lehrpersonal grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz nachgewiesen wird.
(2) Jeder Schüler haftet für alle von ihm zu vertretenden Beschädigungen  und Verunreinigungen im Schulgebäude, Klassenzimmer oder an Instrumenten. Bei Minderjährigen haften die gesetzlichen Vertreter.

§ 11 Gesundheitsbestimmungen

Es gelten die allgemeinen Gesundheitsbestimmungen für Schulen.
SchülerInnen die am Unterricht der allgemeinbildenden Schulen krankheitsbedingt nicht teilnehmen können, sind an diesem Tag auch vom Präsenz-Unterricht in der Musikschule ausgeschlossen. Hier sollen nach Absprache mit der Lehrkraft die Online-Angebote genutzt werden.

§ 12 Aufsicht

Eine Aufsicht besteht nur während der Unterrichtszeiten.

§ 14  Inkrafttreten

Die Satzung für die Musikschule Obernburg e.V. tritt am 01. September 2021 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung für die Musikschule Obernburg e.V. in der Fassung vom 01. September 2012 außer Kraft.